Ablauf des Strafverfahrens

Hat ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Straftat begangen, wird von der Polizei oder auch von der Staatsanwaltschaft selbst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ist der Beschuldigte noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, wird das Verfahren bei leichten Delikten häufig sofort eingestellt, sofern mit einer erneuten Straffälligkeit nicht zu rechnen ist. Bei schwerwiegenderen Verstößen bietet die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, das Verfahren einzustellen, wenn er eine in Absprache mit der Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe fest-gesetzte Auflage erfüllt (z.B. eine Geldzahlung an das Opfer oder eine gemeinnützige Einrichtung, Ableistung von gemeinnütziger Arbeit, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich, etc.). In den übrigen Fällen, in denen ebenfalls ein hinreichender Tatverdacht begründet werden kann, erfolgt Anklageerhebung zu Gericht.

Gelangt ein Verfahren zu Gericht, wird im Falle einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht üblicherweise eine Verwarnung ausgesprochen, gegebenenfalls verbunden mit der Erteilung von Auflagen und/oder Weisungen, deren Erfüllung die Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe koordiniert und begleitet.

Bei schweren Straftaten oder bei Wiederholungstätern wird ein Jugendarrest oder eine Jugendstrafe verhängt, wobei letztere in geeigneten Fällen unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Hier erfolgt in der Regel auch die Unterstellung unter die Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen werden in den Jugendstrafanstalten Schifferstadt und Wittlich verbüßt.

Die Überwachung der Vollstreckung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht.

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