Gesetzliche Verankerung des Kinder- und Jugendschutzes

 

Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Öffentlich ist alles, was sich nicht im privaten Rahmen (z. B. Familienfeiern im Nebenraum einer Gaststätte) oder zu Hause abspielt.
Es richtet sich primär an Erwachsene, Gewerbetreibende sowie Institutionen.

Erzieherischer Kinder und Jugendschutz  (§ 14 SGB 8 )
Die Lebenskompetenz junger Menschen soll gefördert werden, indem die Angebote Kinder und Jugendliche befähigen sollen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, kritik- und entscheidungsfähig zu werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, die Eigenverantwortung und die Verantwortung gegenüber Mitmenschen zu übernehmen.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte sollen befähigt werden, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Struktureller Kinder- und Jugendschutz (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB 8)
Der Strukturelle Jugendschutz dient dazu, Gefährdungen möglichst nicht entstehen zu lassen.
Deshalb sollen bei allen Aktivitäten und Maßnahmen der Jugendhilfe, die auf die Lebensbedingungen junger Menschen einwirken, Kinder und Jugendliche bspw.  in die Stadt- und Verkehrs-, Spielraum- und Freizeitstättenplanung eingebunden werden. Umweltschutz, Verhinderung von Armut und strukturelle Vernachlässigung sind ebenfalls Themen, mit denen sich der strukturelle Jugendschutz beschäftigt.

Jugendarbeitschutz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz dient dazu Kinder und Jugendliche vor schädlicher Arbeit schützen.

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